Forderungen der Forschungsstelle Abmahnwelle e. V.
Wir, der Verein Abmahnwelle e. V., kämpfen seit Jahren gegen den vor allem im Internet grassierende Abmahnwahn. Unternehmen und Anwälte haben Möglichkeiten entdeckt, sich mit geringem Aufwand gesund zu stoßen. Wir sind nicht gegen Abmahnungen an sich, wie von Abmahnern oft behauptet. Wir sind aber entschiedene Gegner der seit Längerem zu beobachtenden Auswüchse des Abmahnunwesens. Nach 5-jähriger Forschungsarbeit und der Auswertung von über 12.000 Abmahnungen sind wir zu der Überzeugung gelangt, dass zur Eindämmung des Abmahnwahns nur eine strikte, gesetzliche Regelung geeignet ist, da die Gerichte die vorhandenen Möglichkeiten auf Missbrauch zu entscheiden nur unzureichend nutzen. Das Abmahnunwesen weitet sich daher ständig weiter aus und bedroht zunehmend die Wirtschaftstätigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen. Mit Hilfe von Abmahnungen werden auch das Recht auf freie Meinungsäußerung erfolgreich torpediert und jugendliche Internetnutzer kriminalisiert.
Eine mögliche Alternative zur heutigen Abmahnsituation wäre, dass im UWG festgeschrieben wird, wie eine Abmahnung zu erfolgen hat und welche Regeln dabei zu beachten sind.
-
Die ersten Abmahnung sollte kostenfrei sein. Allerhöchstens sollte ein geringer Betrag gefordert werden dürfen analog der Kostenpauschale der abmahnberechtigten Vereine, der Betrag sollte eine 0.3.* Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG nicht übersteigen.
Privatleute und Gewerbetreibende sollten hierbei gleichgestellt sein, da die hohen Vertragsstrafen und Streitwerte besonders kleine gewerbliche Anbieter von einem Vorgehen gegen eine Abmahnung abhalten.
-
-
Alternativ könnte vor der Abmahnung ein kostenloser Hinweis an den Schutzrechtsverletzer stehen. Wenn der Angeschriebene nicht innerhalb einer kurzen Frist (z. B. 2 - 3 Tage) den Verstoß beseitigt, kann die Abmahnung erfolgen. Dabei ist seitens des Verletzten sicherzustellen, dass der Hinweis den Rechteverletzer auch tatsächlich erreicht.
-
-
Der Abmahnende muss unmissverständlich und nachvollziehbar darlegen, dass er überhaupt befugt ist, die Ansprüche durch eine Abmahnung zu stellen.
-
Dies muss er ebenso gegenüber dem Gericht nachweisen, falls er eine einstweilige Verfügung erwirken möchte. Mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung muss auch der Antragsgegner den Verfügungsantrag mit allen Anlagen bekommen.
-
-
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung muss der Abgemahnte die Kosten seiner Verteidigung vom Abmahner in voller Höhe erstattet bekommen. Niemand darf dem Risiko ausgesetzt werden, dass er die Kosten eines Vorgehens gegen eine solche Abmahnung bei Erfolg tragen muss.
-
Zur Vermeidung von überhöhten Gegenstandswerten und Schadensersatzforderungen - besonders den Bereichen Marken- und Urheberrechtsverletzungen - muss eine Überprüfung auf Angemessenheit durch die Gerichte erfolgen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgemahnten ist dabei zu berücksichtigen.
-
Der Aufbau einer Datenbank, in der sowohl Abmahnungen als auch die Abmahnenden verzeichnet sind, würde es erleichtern, missbräuchliche Abmahnungen aufzudecken. Dort sollte neben dem Abmahner (Firma/Gewerbetreibender/Verein) der abmahnende Anwalt aufgenommen werden. Denkbar wäre es, einen Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverband mit dieser Aufgabe zu betrauen.
-
Die örtliche Zuständigkeit aus dem § 14 Abs. 1 UWG muss generell gelten. Die Ausnahmeregelung aus dem § 14 Abs. 2 muss auf alle Berechtigten gem. § 8 Abs. 3 Nr.
1 - 4 gelten. Es kann nicht sein das der Abmahner sich sein Gericht nach freier Wahl aussuchen kann. Die Einschränkung der örtlichen Zuständigkeit durch die UWG-Novelle 1994 war ein großer Erfolg gegen unseriöse Abmahnvereine und sollte deshalb - besonders auch heute wegen des Internets - gelten.
