Die Abmahnung im "Gewerblichen Rechtsschutz"


Der "gewerbliche Rechtsschutz" ist keine Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende, sondern bezeichnet einen Komplex, der aus mehreren Gesetzen besteht.

Früher zählten nur das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dazu. Damals wollten die Volkswirtschaftler mit dem freien Wettbewerb eine optimale Abdeckung der Bedürfnisse der Bevölkerung dadurch sicherstellen, dass sich Angebot und Nachfrage ständig gegenseitig übertrumpfen. Also sollte das GWB sicherstellen, dass auch wirklich Wettbewerb stattfindet. Und das UWG sollte das Konkurrenzverhalten (Konkurrenten untereinander einschließlich deren gewerblicher Organisationen) im Rahmen der Guten Sitten - die, da sie sich wandeln, regelmäßig Einzelfallentscheidungen notwendig machen, regelten.

Im gewerblichen Rechtsschutz ist hauptsächlich das Marken- und Urheberrecht, aber auch das Wettbewerbsrecht besonders bei Namensstreitigkeiten u. Ä. Einzelfallentscheidungen sind heute mehr denn je notwendig um (manchmal grundlegende) Regeln aufzustellen.


Die Aufgabe der Abmahnung im "gewerblichen Rechtsschutz"

Die Abmahnung ist in diesem umfassenden Bereich ein Instrument zur außergerichtlich - vorprozessualen Anspruchsdurchsetzung. Laut z. B. UWG § 12 dient eine Abmahnung der Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen und soll dementsprechend auch ausdrücklich angewandt werden.

Ziele der Abmahnung sind:

  • Die sofortige Unterlassung einer (vermeintlichen) Rechtsverletzung.
  • Wirkungsvolle Ausschließung einer Wiederholung der (vermeintlichen) Rechtsverletzung.

Gegebenenfalls - bei Markenrechtsverletzungen beispielsweise - die Aufforderung zur Aufklärung über die weiteren Umstände des Verstoßes um möglicherweise Schadensersatz, Herausgabe oder Vernichtung geltend machen zu können.

Zeige Weiter hat die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz oft die Funktion, über die (vermeintliche) Rechtsverletzung überhaupt erst einmal zu informieren.

Denn der Unterlassungsanspruch setzt kein bewusstes Verschulden voraus. Es ist also bedeutungslos, ob jemand absichtlich oder unabsichtlich ein Schutzrecht verletzt hat.


Die Abmahnung soll den (vermeintlichen) Rechtsverletzer vor einer unvorhersehbaren Klageerhebung schützen.

 

Leistet daraufhin der Abgemahnte den Forderungen der Abmahnung Folge, ist der Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt. Leistet der Abgemahnte der Abmahnung nicht Folge, hat der Abmahner in der gerichtlichen Auseinandersetzung den Beweis, dass der Abgemahnte uneinsichtig ist, und muss nicht fürchten, die Gerichtskosten wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gerichts "aufgebrummt" zu bekommen.

Gibt es im "gewerblichen Rechtsschutz" einen Zwang zur Abmahnung?


Eine Abmahnung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
Eine Abmahnung ist aber vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht.

Das heißt, dass derjenige, dessen Schutzrecht (vermeintlich) verletzt wurde, zwar sofort auf Unterlassung und Schadensersatz klagen kann, aber bei sofortiger Anerkenntnis die Kosten auferlegt bekommt, da eine vorhergehende Abmahnung fehlt. Dieses bestätigt auch die Rechtsprechung im Urteil des OLG Hamburg Az.: 5 W 12/06, die eine Abmahnung als Voraussetzung für eine erfolgreiche Unterlassungsklage im Wettbewerbsrecht ansieht.

Zeige Es besteht also eine indirekte Pflicht zur Abmahnung.


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