Der Gegenstandswert wird erst vor Gericht zum Streitwert


Kontext:

Es kommt immer häufiger vor, dass gewerbliche Website- und Online-Shop-Betreiber, aber auch private Homepagebetreiber und sogar andere einfache Surfer Post von einem Rechtsanwalt oder einem Abmahnverein bekommen. Es werden in diesen "teuren" Schreiben dann beispielsweise Verstöße gegen das Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht vor allem aber gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt und entsprechende Forderungen (Unterlassung und Gebühren) erhoben.

 

Die Abmahnung als solches, ist ein durchaus legitimes und wirksames Mittel und wurde schon lange - manchmal recht heftig, bevor es das Internet gab, benutzt. Abmahnungen sind im gewerblichen Bereich üblich, aber auch im Miet- und Arbeitsrecht. Je mehr sich das Leben im Internet abspielt, desto mehr spielt auch das Internet bei Abmahnungen eine Rolle.

Der angegebene Gegenstandswert

Ist nicht der von Ihnen verlangte Betrag, wie oft angenommen. Sondern vielmehr ein Wert nach dem sich die Abmahnkosten (Anwaltsgebühren nach RVG) berechnen. Falls ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, berechnen sich die Gerichtskosten anhand des Streitwerts GKG.

Also: Keep cool.

Mit dem Streitwert wird der Wert der Streitsache beziffert. Vom Streitwert hängen ab:

  • meist die Zuständigkeit der Gerichte
  • und damit evtl. der Anwaltszwang für den Abgemahnten,
  • die Anwaltsgebühren,
  • ebenso die Gerichtskosten - falls es zu einem Prozess/Verfahren kommt
  • und die Zulässigkeit der Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde, Berufung)

Der Anwalt des Abmahners legt vorläufig einen Streitwert fest. Dieser ist dann im Normalfall so hoch angesetzt, das kein Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig ist. Die Zuständigkeit des Gerichtes ergibt sich aus GVG § 23 Gerichtsverfassungesgestz. Liegt der Streitwert über 5000 Euro, sind Landgerichte zuständig und damit herrscht Anwaltszwang. Beim Amtsgericht könnte sich der Abgemahnte noch selbst verteidigen. Da der Verdienst des Anwalts zum großen Teil auch vom Streitwert abhängt, hat er natürlich auch deswegen ein Interesse, diesen möglichst hoch anzusetzen. Aus diesem Grund wird der Streitwert auch immer an der oberen Grenze des gesetzlich Möglichen angesetzt.

Wenn der Fall vor Gericht mit einem Verfügungsverfahren oder Hauptsacheverfahren verhandelt wird, legt dieses den tatsächlichen Streitwert nach § 63 Abs. 1 GKG fest. Der wird dann oft niedriger angesetzt als ursprünglich vom Anwalt festgesetzt.

So hat z.B. das OLG Düsseldorf im Urteil Az.: I-20 U 149/06 den Streitwert von 7500 Euro auf 500 Euro gesenkt. Begründung: Die Streitwertfestsetzung wird daran gemessen, wie viel potenzielle gleichartige Vergehen am Markt (Fernabsatz) vorkommen können.

Des Weiteren kann auch eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG eingereicht werden. In einem solchen Fall wird dann die Höhe des Streitwerts ebenfalls vom Gericht festgesetzt.

Aber Achtung! Der Gegenpartei sowie den betroffenen Anwälten steht dasselbe Recht zur Verfügung. Dies passiert, wenn der Abgemahnte beispielsweise die gewünschte Unterlassungserklärung abgibt, aber die Kosten nicht begleicht und der gegnerische Anwalt deshalb beim zuständigen Amtsgericht Leistungsklage erhebt.

 


Bitte beachten Sie auch unsere anderen Internetprojekte