Die einstweilige Verfügung



Kommt es zu einer (vermeintlichen) Schutzrechtsverletzung, hat die Betroffene in der Regel großes Interesse an einer schnellstmöglichen Beseitigung dieser Störung. Sobald die Frist nach einer Abmahnung erfolglos verstrichen ist, dann ist der Weg endgültig frei für die per Abmahnung angedrohten gerichtlichen Schritte.

Weil mit einem Urteil im Hauptsacheverfahren erst nach Monaten zu rechnen wäre, kann die Betroffene besondere Dringlichkeit geltend machen und eine sofortige verbindliche Klärung der Rechtslage herbeiführen. Dazu besteht gemäß § 12 I UWG, §§ 935 und § 940 ZPO die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Das Gericht überprüft,

  • ob die rechtlichen Voraussetzungen des Wettbewerbsverstoßes vorliegen
  • und ob die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden.

Dazu liegt dem Gericht der Verfügungsantrag des Abmahners vor, möglicherweise aber auch eine Schutzschrift des (vermeintlichen) Schutzrechtsverletzers.

Ablehnung im einseitigen Verfahren

Ist das Gericht nicht vom Verfügungsantrag überzeugt, lehnt es den Erlass der einstweiligen Verfügung per Beschluss ab. Dagegen kann der Antragsteller (Abmahner) jederzeit (unbefristet) Beschwerde einlegen. - Aufgrund des fliegenden Gerichtsstands wird sich der Betreffende vermutlich jedoch einfach an ein anderes Gericht wenden.

Fliegender Gerichtsstand
Grundsätzlich ist der fliegende Gerichtsstand die Ausnahme. Nach § 32 ZPO ist immer das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wird.
Da das im Internet überall ist, hat der Antragsteller (Abmahner) die freie Wahl unter über 100 deutschen Landgerichten.

Kann der Abmahner in seinem Verfügungsantrag keine Dringlichkeit glaubhaft machen, wird das Gericht wohl eine einstweilige Verfügung ablehnen.

Dasselbe Gericht ist auch für das spätere Hauptsacheverfahren zuständig (§ 937 Abs. 1 ZPO).

Bei Zweifeln: zweiseitiges Verfahren

Bestehen Zweifel an den notwendigen Voraussetzungen zur Erlassung der einstweiligen Verfügung, entscheidet sich das Gericht für ein zweiseitiges Verfahren mit mündlicher Anhörung und abschließendem Urteil.

Die unterlegene Partei kann dann dagegen Berufung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils erfolgen.

Erlass der einstweiligen Verfügung

Ist das Gericht von den Voraussetzungen für ein Erlass überzeugt, wird schon nach wenigen Tagen die einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Antragsgegners (Abgemahnter) per Beschluss erlassen. Die Unterlassungsverfügung hat gegenüber dem Verfügungsadressaten (Abgemahnter) eine Verbotswirkung und bietet für den Fall von Zuwiderhandlung eine Vollstreckungsmöglichkeit. Allerdings geht das Ordnungsgeld nicht an die "Verletzte" sondern an die Staatskasse.

Eine einstweilige Verfügung kann in dringenden Fällen (also immer) nach § 944 ZPO vom Vorsitzenden allein entschieden werden.

Es liegt nahe, dass dieses Gericht sich dann nicht selbst widersprechen wird und das Urteil nur noch mal bestätigt.

Gegen die einstweilige Verfügung kann der Verfügungsadressat (Abgemahnter) jederzeit (unbefristet) Widerspruch einlegen
(§§ 924, 936 ZPO). Außerdem kann der Antragsgegner noch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragen (§§ 927, 936 ZPO). Außerdem kann der Verfügungsadressat (Abgemahnter) auch den Antragsteller der einstweiligen Verfügung zur Erhebung des Hauptsacheverfahrens zwingen (§ 926 ZPO).

Der "krönende" Abschluss

Der Antragsteller (Abmahner) hat bereits mit der einstweiligen Verfügung, erreicht, worum es ihm ging, sodass er sich das Hauptsacheverfahren ersparen könnte, wenn er wüsste, dass der Verfügungsadressat (Abgemahnter) nicht gegen die einstweilige Verfügung vorgeht.

Um sicher zu gehen, müsste er jetzt also notgedrungen noch in der Hauptsache klagen. Aber ist der Störer (Abgemahnter) dann zum sofortigen Anerkenntnis bereit, würde das Gericht dem Antragsteller (Abmahner) die Kosten auferlegen, - wieder gemäß § 93 ZPO.

Um Klarheit zu bekommen (also aus Rechtsschutzinteresse), dass der Störer (Abgemahnter) kein Hauptsacheverfahren anstrebt, benötigt der Antragsteller (Abmahner) von dem Störer (Abgemahnter) eine Verzichtserklärung als Abschlussschreiben. Kommt der Störer (Abgemahnter) der Aufforderung nach, wird keine Klage mit dem vollen Streitwert erhoben, da im Verfügungsverfahren nur etwas 2/3 des Streitwerts berechnet werden - es entstehen keine weiteren Kosten.

Der Störer (Abgemahnter) kann Geld (durch weitere Anwaltsgebühren basierend auf höherem Streitwert) sparen, wenn er dem Antragsteller (Abmahner) zuvor kommt und spätestens 14 Tage nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung von sich aus die abschließende Verzichtserklärung abgibt, falls er sowieso nicht klagen möchte. Im anderen Fall wird der gegnerische Anwalt (Anwalt des Abmahners) eine kostenplichtige Aufforderung zur Abgabe der sogenannten Abschlusserklärung verschicken. Die zusätzlichen Kosten kann man bei rechtzeitiger Abgabe der Abschlusserklärung sparen.


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